Wappen von Unterstedt Bildkollage von Unterstedt
Wappen von Unterstedt

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie


§ 23


(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Erklärung zu Satz 3 Abs.1 § 23 KUG


3. Bilder von Versammlungen

Die freie Darstellung von Versammlungen gilt für alle Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern z.B. auch Kongresse oder Vereinsveranstaltungen.
Die Veranstaltung muss allerdings in der Öffentlichkeit stattfinden. Rein private Veranstaltungen sind nicht erfasst.
Voraussetzung ist, dass die Versammlung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG muss das Gesamtgeschehen im Vordergrund stehen und die Personen müssen diesem eindeutig untergeordnet sein. Die Abbildungen einzelner Personen fällt allgemein nicht unter diese Ausnahme.
Aber: Interessensabwägung
Auch wenn eine der genannten Ausnahmen zuzutreffen scheint, muss stets geprüft werden, ob die Veröffentlichung nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, § 23 Abs. 2 KUG. Es ist eine umfassende Interessensabwägung vorzunehmen und alle konkreten Umstände sind zu berücksichtigen. Eine Einwilligung ist insbesondere einzuholen, wenn:
die Abbildung die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person berührt,
die Abbildung ehrverletzenden oder rufschädigenden Charakter hat oder
die Aufnahme zu Werbezwecken oder sonstigen kommerziellen Zwecken verwendet werden soll.